In der Schweiz kommt es zu ersten rechtlichen Beschwerden gegen Influencer. Die Stiftung für Konsumentenschutz wirft diversen Promis Schleichwerbung in den sozialen Medien vor. Was ist erlaubt, was nicht?
«Konsumentenschutz klagt gegen Roger Federer» – solche und ähnliche Schlagzeilen waren in den letzten Tagen in Schweizer Medien zu lesen. Konkret hat die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz bei der Lauterkeitskommission unter anderem gegen Roger Federer und Xenia Tchoumitcheva Beschwerde erhoben und wirft ihnen Schleichwerbung in den sozialen Medien vor.
In der Schweiz gibt es keine expliziten Regelungen für Werbung in den sozialen Medien. Es müssen die Vorschriften des Lauterkeitsrechts (UWG) beigezogen werden. Gemäss Artikel 2 des UWG gilt: Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Zur Anwendung gelangen auch die Grundsätze zur Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, welche die Lauterkeitskommission aufgestellt hat. Im Grundsatz 3.12 wird festgehalten, dass kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint oder welchen Werbeträger sie benutzt, eindeutig erkennbar sein muss.
10'500 Euro Busse wegen «positiver Darstellung»
Veröffentlichungen auf Social Media wirken oft grenzüberschreitend. Daher können auch Gesetze anderer Länder zur Anwendung finden. So ist beispielsweise in Deutschland Schleichwerbung gestützt auf das geltende Werberecht verboten. Im Jahr 2017 wurde der Youtuber Flying Uwe wegen Verstössen gegen die Werbekennzeichnungspflicht zu einer Busse von 10'500 Euro verurteilt. Er hatte in drei seiner Youtube-Videos «Produkte ausgiebig positiv dargestellt» und es dabei unterlassen, diese als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen.
In Deutschland versehen die Influencer ihre kommerziellen Posts inzwischen konsequent mit #Anzeige, #Werbung oder #Ad. Die Medienanstalten, welche die Einhaltung der Werbevorschriften in Deutschland überwachen, haben einen interessanten Leitfaden über die Werbekennzeichnung bei Social-Media-Angeboten herausgegeben, den Sie hier herunterladen können (PDF).
Gemäss diesem Leitfaden müssen folgende Posts gekennzeichnet werden:
- Beiträge über Produkte, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen, Regionen, Events, Reisen, die für eine Gegenleistung veröffentlicht werden. Die Gegenleistung muss nicht zwingend Geld sein, sondern beispielsweise auch eine gesponserte Hotelübernachtung oder ein Kosmetikprodukt, welches gratis zugesandt wird.
- Beiträge, in denen eigene Marken oder Produkte zu sehen sind. Viele Influencer haben eigene Firmen, über welche sie beispielsweise Mode oder Kosmetik vertreiben.
- Beiträge, in denen Links gepostet werden, für welche die postende Person Geld bekommt oder Beiträge, in denen Rabattcodes veröffentlicht werden.
- Auch in der Schweiz ist es Influencern zu empfehlen, ihre kommerziellen Posts zu kennzeichnen. Transparenz in der Kommunikation setzt sich immer durch.
Rechtsanwältin Dagmar Dörig unterstützt unsere Kunden in rechtlichen Fragen. Sie ist spezialisiert auf die Bereiche Kommunikations- und Medienrecht.
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