Werbe- und Informationstafeln an der Strasse fallen auf. Das Anbringen untersteht aber eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.
Als Strassenreklame gelten alle Werbeformen und Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht und Ton, die im Wahrnehmungsbereich der Strassenbenützer liegen. Reklame darf weder die Sicht behindern, noch zu Verwechslungen mit Signalen und Markierungen führen. Im Bereich von Autobahnen oder Autostrassen ist Strassenreklame grundsätzlich untersagt, jedoch sind Ausnahmen möglich (zum Beispiel touristische Signalisationen).
Gestützt auf das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz, bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklame der Bewilligung nach kantonalem Recht. Dies führt dazu, dass es von Kanton zu Kanton und sogar von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Regelungen gibt.
Beispiel 1: Stadt Rapperswil-Jona SG
Gemäss dem städtischen Polizeireglement bedarf das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen einer Bewilligung durch das Ressort Sicherheit. Für das Anbringen von politischen Plakaten besteht lediglich eine Meldepflicht.
Beispiel 2: Kanton Schwyz
Die Bewilligung für das Anbringen von Strassenreklame entlang von Hauptstrassen wird durch die Kantonspolizei erteilt. An Gemeindestrassen obliegt die Bewilligung dem Gemeinderat nach Anhörung der Kantonspolizei. Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen innerorts bewilligungsfrei aufgestellt werden, die Verkehrssicherheit muss aber jederzeit gewährleistet sein.
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